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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Die AGB gelten für sämtliche Tätigkeiten der Firma jobGIGANT GmbH & Co. KG, sie beziehen sich auf die Arbeitnehmerüberlassung und die Arbeitsvermittlung.

  2. Durch diesen Vertrag werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer begründet. Ein Arbeitsvertrag besteht lediglich zwischen jobGIGANT und dem Leiharbeitnehmer. Der Entleiher hat ausschließlich hinsichtlich der Arbeitsausführungen Weisungsbefugnis gegenüber dem Leiharbeitnehmer. Die Vertragspartner sind sich einig, dass der Entleiher die ihm überlassenen Arbeitnehmer nicht seinerseits an einen Dritten verleiht ( unzulässiger Kettenverleih ). Sollte der Entleiher dieser Vereinbarung nicht nachkommen, so kann jobGIGANT hierfür nicht in Haftung genommen werden. Der Einsatz im Rahmen eines zwischen dem Entleiher und einem Dritten abgeschlossenen Dienst – oder Werkvertrages bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.

  3. jobGIGANT wählt den Leiharbeitnehmer sorgfältig aus und prüft dessen Qualifikation und Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Tätigkeit vor Abschluss des Vertrages. jobGIGANT verschafft dem Entleiher lediglich die Dienste des Leiharbeitnehmers, jobGIGANT haftet nicht für die mangelfreie Ausführung der Arbeiten. Hat jobGIGANT einen Leiharbeitnehmer an den Entleiher überlassen, der die vereinbarten persönlichen und fachlichen Anforderungen erfüllt, beschränkt sich die Überlassungspflicht auf diesen Leiharbeitnehmer. jobGIGANT bleibt jedoch berechtigt, einen anderen Leiharbeitnehmer zu überlassen, soweit dieser vergleichbar qualifiziert ist. Der Entleiher verpflichtet sich, den Leiharbeitnehmer nur entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen einzusetzen, in die Arbeiten einzuweisen und die Arbeiten des Leiharbeitsnehmers laufend zu überwachen. Er hat umgehend die Eignung des Leiharbeitnehmers zu prüfen und etwaige Beanstandungen unverzüglich, spätestens am 2. Arbeitstag jobGIGANT mitzuteilen. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der überlassene Leiharbeitnehmer den vertraglich festgelegten Anforderungen entspricht, soweit der Entleiher dieser Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nachkommt. jobGIGANT ist verpflichtet, eine Ersatzkraft zu stellen. Die Verpflichtung beschränkt sich auf solche Leiharbeitnehmer, die zu jobGIGANT in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei können nur solche Leiharbeitnehmer berücksichtigt werden, die aktuell weder bei einem anderen Entleiher eingesetzt werden noch für den Einsatz bei einem anderen Entleiher eingeplant sind. Der Entleiher wird nicht dadurch von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung befreit, dass er den Leiharbeitnehmer aus Gründen, die in seiner betrieblichen Sphäre liegen, nicht planmäßig einsetzen kann. Insbesondere tritt keine Leistungsbefreiung ein, wenn der Leiharbeitnehmer aufgrund eines Streiks im Betrieb nicht tätig werden kann.

  4. In Anbetracht der alleinigen Anleitung und Überwachung des überlassenen Leiharbeitnehmers durch den Entleiher, haftet jobGIGANT nicht für die Ausführung dieser Arbeiten und nicht für Schäden, die der Leiharbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. jobGIGANT haftet auch nur für unmittelbar verursachte Schäden, nicht für mittelbare Schäden und nicht für Folgeschäden sowie nicht für Vermögensschäden, soweit sie nicht von der Vermögenshaftpflichtversicherung übernommen werden. Der Entleiher stellt jobGIGANT von etwaigen Schadensersatzansprüchen dritter Personen, im Zusammenhang mit der Ausführung oder Verrichtung von Tätigkeiten durch den Leiharbeitnehmer frei. jobGIGANT haftet in keinem Fall für Schäden, die der Leiharbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, aber auch nicht für derartige Schäden, die durch den Leiharbeitnehmer in Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Steuern von Kraftfahrzeugen jeder Art entstehen. Von der Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Ansprüche aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von jobGIGANT.
    4.1. Der Entleiher stellt jobGIGANT von allen Forderungen frei, die wegen einer Pflichtverletzung aufgrund fehlender oder fehlerhaften Angaben im AÜV zu den Bestimmungen im Einsatzbetrieb, insbesondere zum Entgelt eines vergleichbaren Mitarbeiters des Entleihers zur Erfüllung des Equal-Pay-Gebots entstehen.

  5. Unsere Leiharbeitnehmer sind zur absoluten Geheimhaltung und Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten von jobGIGANT und des Entleihers verpflichtet. Der Entleiher erklärt ausdrücklich, dass er für alle Schäden und Nachteile, die ihm aus unberechtigter Datennutzung entstehen könnten, selbst Vorsorge trifft.

  6. Die Tätigkeit des Leiharbeitsnehmers unterliegt den für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts, die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Entleiher, unbeschadet der Pflichten von jobGIGANT. Insbesondere hat der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in seinem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen er bei der Arbeit ausgesetzt sein kann, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten und bei der Ausführung seiner Arbeiten zu kontrollieren und zu überwachen. Der Entleiher hat jobGIGANT und dem Leiharbeitnehmer zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten. Der Entleiher ist grundsätzlich verpflichtet, erforderliche Arbeitsschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Der Entleiher verpflichtet sich, jobGIGANT jeden Arbeitsunfall unverzüglich zu melden.

  7. Falls der Entleiher durch besondere Umstände während der Dauer des Überlassungsvertrages Ort, Arbeitszeit oder Art der ursprünglich vereinbarten Dienstleistung ändert, ist er verpflichtet, jobGIGANT unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen.

  8. Der Leiharbeitnehmer führt Tätigkeitsnachweise, die vom Entleiher abzuzeichnen sind. Die vereinbarten Stundensätze sind grundsätzlich Nettobeträge. Hinzu kommt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer. Die Rechnungen werden in der Regel wöchentlich mit einem Durchschlag der Tätigkeitsnachweise an den Entleiher gesandt. Die Rechnungen sind nach Erhalt jeweils laut Zahlungsziel ohne Abzug fällig. Der Leiharbeitnehmer ist nicht zum Inkasso berechtigt.
  9. jobGIGANT ist berechtigt, im Falle einer gesetzlichen bzw. einer kollektivvertraglichen Erhöhung der Entlohnung des Leiharbeitnehmers die vereinbarten Tarife im Verhältnis dieser Erhöhung anzupassen. Der Entleiher nimmt dies ausdrücklich zur Kenntnis.

  10.  jobGIGANT ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und den Leiharbeitnehmer zur sofortigen Einstellung seiner Tätigkeit anzuweisen, wenn der Entleiher in Zahlungsverzug gerät, er der Erfüllung seiner Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt, wenn Bedenken hinsichtlich seiner Zahlungsfähigkeit bestehen, er nach Aufforderung weder Vorauszahlungen leistet noch taugliche Sicherheiten beibringt, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird.

  11. Es gelten folgende Zulagen zum Stundenverrechnungssatz als vereinbart: – Mehrarbeit ( ab der 41. Wochenstunde ) und Nachtarbeit ( 22 – 6 Uhr )
    25 % – Sonntagsarbeit 50 % und Feiertagsarbeit 100 %. Treffen mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag berechnet. Abweichende Vereinbarungen sind im AÜV zu dokumentieren

  12. Sofern der Entleiher mit dem Leiharbeitnehmer während der Überlassung oder sofort im Anschluss daran, einen Arbeitsvertrag schließt, ist er verpflichtet eine Vermittlungsprovision zu zahlen. Im 1. bis 3. Monat nach Überlassungsbeginn sind 20 % vom Jahresbruttoeinkommen, das dem Arbeitnehmer beim Entleiher zusteht, zu zahlen. Im 4. bis 6. Monat sind 17,50 %, im 7. bis 9. Monat sind 15 % und im 10. bis 12. Monat sind 12,50 % vom Jahresbruttoeinkommen zur Zahlung fällig. Anschließend ist die Übernahme kostenfrei. Der Anspruch auf Vermittlungsprovision entsteht auch dann, wenn es innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung zu einer Übernahme kommt. Es sei denn, der Entleiher weist nach, dass die vorangegangene Überlassung nicht ursächlich für die Übernahme war. Handelt es sich um Arbeitsvermittlung, steht der Arbeitnehmer also in keinem Arbeitsverhältnis zu jobGIGANT, beläuft sich die Vermittlungsprovision pauschal auf 15 % des Jahresbruttoeinkommens. Die Vermittlungsprovision errechnet sich zzgl. Umsatzsteuer und ist nach Abschluss des Arbeitsvertrags sofort fällig. Der Entleiher verpflichtet sich bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, jobGIGANT das maßgebliche Jahresbruttoeinkommens mitzuteilen.

  13. Jegliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen des Vertrages. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.

  14. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, der allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist im Sinne der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine gültige Regelung zu ersetzen, mit der der wirtschaftliche Zweck der ungültigen Bestimmung in bestmöglicher Weise erreicht wird.

  15. Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Freiberg.

Soweit bei der Bezeichnung von Personen die männliche Form verwendet wird, schließt diese Bezeichnung das weibliche und diverse Geschlecht ausdrücklich mit ein. AGB jobGIGANT GmbH & Co. KG Stand: 11/2020

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